Kompetenz.
Erfahrung.
Vertrauen.
Eine juristische Auseinandersetzung ist für meine Mandanten häufig eine schwierige Situation. Die Dringlichkeit ihrer Anliegen ist mir bewusst. Von der Erstberatung bis hin zur Vertretung vor Gericht bin ich aufgrund meiner langjährigen und hochspezialisierten Tätigkeit als Fachanwältin für Arbeitsrecht ihr kompetenter Rechtsbeistand. Meine umfangreichen Erfahrungen bei der Vertretung sowohl von Unternehmen als auch von Arbeitnehmern und Betriebsräten sind die Voraussetzung für eine effektive und erfolgreiche Beratung.
Durch die umfassende Kenntnis der Interessen beider Seiten ist es mir möglich, auf die Argumentation der Gegenseite gezielt zu reagieren und dadurch bei Verhandlungen und Prozessen zu einem für meine Mandanten optimalen Ergebnis zu gelangen. Ich lege großen Wert darauf, die Interessen meiner Mandanten stets bestmöglich zu wahren.
Dafür setze ich mich persönlich ein!
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Leistungen
Werdegang
Frau Dr. Hegewald studierte in Regensburg Rechtswissenschaften. Während des Studiums wurde sie von der Studienstiftung des deutschen Volkes mit einem Stipendium gefördert. Ihr Referendariat absolvierte Frau Dr. Hegewald in München. Beide juristischen Staatsexamina schloss sie mit Prädikat ab und war im Anschluss daran als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität der Bundeswehr München / Neubiberg beschäftigt.
Sie spezialisierte sich bereits während ihrer Studien- und Referendarzeit auf das Arbeitsrecht und wurde zu einem arbeitsrechtlichen Thema an der Humboldt-Universität zu Berlin promoviert.
Von 2005 bis 2010 war Frau Dr. Hegewald in einer der renommiertesten Arbeitsrechtskanzleien im süddeutschen Raum (Schmitt-Rolfes – Faltermeier – Staudacher, München) als Rechtsanwältin tätig.
Der Titel „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ wurde ihr im Jahr 2008 verliehen. Die Verleihung dieser Bezeichnung ist reglementiert. Voraussetzung ist der Nachweis theoretischer und praktischer Spezialkenntnisse im Rahmen einer gesonderten Prüfung. Die geforderten Fallzahlen werden durch die langjähre Tätigkeit Frau Dr. Hegewalds deutlich überschritten.
Seit 2011 ist Frau Dr. Hegewald von der Rechtsanwaltskammer München zugelassene Ausbilderin für Rechtsreferendare und als Dozentin im Rahmen der Referendarausbildung tätig.
Darüber hinaus hält Frau Dr. Hegewald seit 2012 aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrung und hervorragenden Spezialkenntnisse regelmäßig Schulungen zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für eines der größten deutschen Schulungsinstitute.
Unternehmen
Frau Dr. Hegewald begleitet Unternehmen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in Kündigungsschutzprozessen bei der beabsichtigten Trennung von Mitarbeitern schon frühzeitig bei der Entscheidungsfindung, um so die Beendigung von Arbeitsverhältnissen professionell vorzubereiten und insbesondere formale Fehler zu vermeiden. Frau Dr. Hegewald vertritt Unternehmen bundesweit erfolgreich vor sämtlichen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten. Soweit erforderlich, führt sie Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Aufgrund ihrer OLG-Zulassung, vertritt sie Unternehmen darüber hinaus vor jedem Amts-, Land- sowie Oberlandesgericht.
Ihre große Markt- und Branchenkenntnis bringt sie dabei konstruktiv in jeder Phase der Beratung ein. Zu ihren Mandanten gehören u. a. öffentlich-rechtliche Kliniken, Sparkassen, Versicherungen, Unternehmen des Handels, der Metall- und Elektroindustrie, Konzerne der IT-Branche sowie inhabergeführte Familienunternehmen.
Die Tätigkeit Frau Dr. Hegewalds umfasst hierbei:
- laufende arbeitsrechtliche Beratung der Unternehmensleitung, Personal- und Rechtsabteilungen
- strategische Beratung einschließlich Begleitung von Betriebsübergängen und Umstrukturierungen (Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan)
- Gestaltung und Optimierung von Arbeitsverträgen unter ständiger Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung (AGB)
- Konflikt- und Trennungsmanagement, Abmahnungen, Aufhebungsverträge, Kündigungen
- Mitbestimmung (BetrVG, BayPVG), Gestaltung von internen Richtlinien, Betriebs-, Dienstvereinbarungen sowie Vertretung in Einigungsstellen
- Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträge
- Scheinselbständigkeit
- Arbeitnehmerdatenschutz einschließlich Internet und social media am Arbeitsplatz
- Compliance
Führungskräfte
Entscheidend für eine erfolgreiche Beratung ist bereits eine vorausschauende und strategische Vertragsgestaltung, die auch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses umfasst. Gravierende Fehler, die sich sogar auf die weitere berufliche Laufbahn auswirken, können so vermieden werden.
Bei Trennungen berät Frau Dr. Hegewald seit vielen Jahren Führungskräfte konsequent und lösungsorientiert außergerichtlich und vertritt sie erfolgreich vor Gericht. Sie hat dabei nicht nur die rechtliche Situation im Blick, sondern berücksichtigt umfassend auch die berufliche Zukunft ihrer Mandanten.
Frau Dr. Hegewald verfügt hierbei insbesondere über folgende Erfahrungen und Kenntnisse:
- Gestaltung von Dienstverträgen
- Vergütung (Boni, Tantiemen, Aktienoptionen, Incentives, betriebliche Altersversorgung einschließlich Dienstwagen)
- Trennungsmanagement bei Abberufung, Kündigung, Aufhebungsvertrag (Freistellung, Abfindung, variable und sonstige Vergütung, betriebliche Altersversorgung, Dienstwagen, Change of Control - Klauseln)
- nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- D&O-Versicherung
Arbeitnehmer
Frau Dr. Hegewald setzt sehr erfolgreich außergerichtlich und gerichtlich die Rechte ihrer Mandanten mit der notwendigen Verhandlungsstärke durch. Aufgrund ihrer umfangreichen und langjährigen Erfahrung ist sie eine kompetente Ansprechpartnerin für ihre Mandanten sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch im Falle einer Trennung. Sie vertritt ihre Mandanten nicht nur vor dem Arbeitsgericht in München, sondern ist bundesweit bis hin zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt tätig. Frau Dr. Hegewald hat dabei stets die Interessen ihrer Mandanten im Blick und berücksichtigt umfassend ihre individuelle Situation. Sie erzielt hierdurch für ihre Mandanten stets sehr gute Ergebnisse.
Frau Dr. Hegewald besitzt besondere Erfahrung auf folgenden Gebieten:
- Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen
- Befristung
- Eingruppierung
- Ermahnung, Abmahnung
- Versetzung, Umsetzung, vertragsgemäße Beschäftigung, Freistellung
- Teilzeit
- Vergütung (Bonus, Tantieme, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Umsatzbeteiligung), Dienstwagen
- Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag
- ordentliche, außerordentliche und fristlose Kündigung
- Abfindung
- Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis
- Arbeitnehmerdatenschutz, social media, Nutzung von E-Mail und Internet (Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers)
- Betriebliche Altersversorgung
- Schwerbehinderung
- Urlaub
- Mutterschutz, Elternzeit
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Betriebsräte
Nach den Bestimmungen des BetrVG und der Personalvertretungsgesetze unterliegt eine Vielzahl von betrieblichen Belangen der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Diese Rechte bestehen z. B. in Form von Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechten. In wichtigen Fällen hat der Betriebs- bzw. Personalrat zwingend mitzubestimmen oder kann einer geplanten Maßnahme sogar widersprechen. Frau Dr. Hegewald berät Betriebs- und Personalräte kompetent in allen mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten. Sie unterstützt sie dabei gutachterlich, vertritt sie in Einigungsstellen oder gerichtlich in allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Referentin bei einem der größten Schulungsinstitute sind ihr darüber hinaus die aktuellen Probleme der Arbeitnehmervertretungen bestens bekannt.
Frau Dr. Hegewald verfügt über folgende langjährige Erfahrungen:
- Informations- und Beratungsrechte
- Anhörungsrechte
- Zwingende Mitbestimmung, Initiativrechte
- Widerspruchsrecht
- Beteiligungsrechte bei Einstellung/Versetzung/Kündigung
- Beteiligungsrechte bei Umstrukturierungen
- Beratung bei Betriebsübergängen
- Kosten und Sachaufwand
- Recht auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, Umfang der Kostentragungspflicht
- Ausschüsse und Arbeitsgruppen
- Sachverständige für den Betriebs-/ Personalrat
- Freistellung von Betriebs-/ Personalräten
- Haftung von Mitgliedern des Betriebs-/ Personalrats
- Besonderer Kündigungsschutz der Betriebs-/Personalräte
- Einigungsstelle
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen, Regelungsabreden
- Sanktionen bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte und sonstiger Rechte durch den Arbeitgeber
- Arbeitspflicht oder Tätigkeit für den Betriebs-/Personalrat – was hat Vorrang?
- Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
- Professionelle Organisation und Durchführung der Betriebsversammlung
- JAV
- Wirtschaftsausschuss
Kosten
Welche Kosten auf Sie zukommen – besprechen wir gemeinsam gleich zu Beginn meiner Tätigkeit. Die entstehenden Kosten sind so für Sie jederzeit kalkulierbar und absolut transparent. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die durch meine anwaltliche Beratung und Vertretung entstehenden Kosten.
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, finden wir gemeinsam eine für Sie wirtschaftlich sinnvolle und finanzierbare Lösung. Wenn Sie generell nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Das für die Antragstellung erforderliche Formular finden Sie hier.*
Mit mir behalten Sie Ihre Kosten jederzeit im Blick.
Aktuelles
Bei der Arbeitgeberin sind Mitarbeiter mit Außenkontakten tätig. Die Mitarbeiter tragen bei ihrer Tätigkeit ein Namensschild. Die Arbeitgeberin richtete aus Marketinggründen bei Facebook eine Seite ein.
Bei Facebook registrierte Nutzer können Besucher-Beiträge (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, einstellen. Der Betriebsrat war der Auffassung, dies sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Arbeitnehmer überwachen. Darüber hinaus könnten sich die Nutzer durch Postings zum Verhalten und/oder der Leistung der Mitarbeiter öffentlich äußern. Dies erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des Betriebsrats an. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliege der Mitbestimmung. Die Postings bezögen sich auf das Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern, weshalb eine Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliege.
Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Facebook als technische Einrichtung objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Wie auch bei anderen technischen Einrichtungen kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber eine Überwachung beabsichtigt.
Die Arbeitgeberin zwei Fachkliniken. Ursprünglich waren am Empfang, der Pforte und am Telefon eigene Mitarbeiter eingesetzt. Die Arbeitgeberin löste den Bereich Pforte auf und übertrug die dort bislang angefallene Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags mit detaillierter Tätigkeitsbeschreibung auf eine konzerneigene Servicegesellschaft.
Der Einsatz der Beschäftigten oblag nach Inhalt, Ort und Zeit einschließlich der Dienst- und Urlaubsplans der Fremdfirma. Gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma war die Arbeitgeberin nicht weisungsbefugt. Den Mitarbeitern der Fremdfirma wurden von Arbeitnehmern der Klinik regelmäßig lediglich ablauf- und personenbezogene Weisungen erteilt. Der Betriebsrat wurde vor dem Einsatz des Fremdpersonals nicht gem. § 99 BetrVG beteiligt. Dies monierte der Betriebsrat.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Einsatz des Fremdpersonals keiner Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedurfte. Eine zustimmungspflichtige Einstellung liege erst vor, wenn Personen im Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Eine Eingliederung liege nicht schon dann vor, wenn Personen im Betrieb des Auftraggebers tätig werden und ihre Dienstleistungen detailliert beschrieben sind. Weder genüge eine enge räumliche Zusammenarbeit noch die Einweisung zur Koordinierung. Unerheblich sei auch, dass die Arbeiten zuvor von eigenen Beschäftigten ausgeführt worden seien. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Fremdfirma hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit sowie bezüglich des Dienst- und Urlaubsplans nicht weisungsbefugt gewesen sei.
Bundesarbeitsgericht vom 08.11.2016, Az. 1 ABR 57/14
Eine Betriebsvereinbarung, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers festschreibt, den Betriebsrat zu Personalgesprächen einzuladen, die disziplinarische Maßnahmen gegenüber einzelnen Mitarbeitern zum Gegenstand hat, ist wirksam, wenn der betroffene Mitarbeiter die Gesprächsteilnahme des Betriebsrats ablehnen kann.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 25.10.2016, Az. 8 TaBV 62/16
Zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Vorgesetzten war es zu Unstimmigkeiten gekommen. Der Vorgesetzte hatte daraufhin die Vereinbarung zur Teilnahme des Mitarbeiters an einer Bildungsmaßnahme gekündigt.
Darüber hinaus wurde der Arbeitnehmer wegen Störung des Betriebsfriedens, negativer Äußerungen in der Öffentlichkeit über Arbeitskollegen sowie wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit abgemahnt. Nach erfolgter Arbeitgeberkündigung schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich. Zwei Jahre später machte der ehemalige Mitarbeiter Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzung der Gesundheit durch „Mobbing“ geltend. Das Bundesarbeitsgericht lehnte dies ab.
Erforderlich für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings seien Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten die bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Ein Anspruch sei nicht bereits dann gegeben, wenn es im Arbeitsverhältnis zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten oder nicht gerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers komme.
Bundesarbeitsgericht vom 15.09.2016, Az. 8 AZR 351/15
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu „Mobbing“. Selbst eine Überschreitung des Direktionsrechts, eine unwirksame Abmahnung oder Kündigung stellt nicht automatisch Mobbing dar. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Maßnahmen mit der Zielrichtung erfolgten, den Arbeitnehmer zu schikanieren.
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er regelmäßig nicht während seiner Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilnehmen.
Zum Hintergrund der Entscheidung: Der Mitarbeiter war arbeitsunfähig erkrankt und hatte dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Der Arbeitgeber lud ihn während seiner Erkrankung „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Der Arbeitnehmer lehnte dies mit Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Der Arbeitgeber lud ihn nochmals ein und teilte ihm mit, der Mitarbeiter habe die gesundheitlichen Hintergründe durch ein spezielles ärztliches Attest nachzuweisen. Der Arbeitnehmer erschien trotzdem nicht zu dem Personalgespräch. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte und daher aus der Personalakte zu entfernen sei. Ein Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten. Demzufolge sei er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen – auch nicht für ein Personalgespräch. Eine Ausnahme sei hiervon nur zu machen, wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar sei, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb komme und der Mitarbeiter hierzu auch gesundheitlich in der Lage sei. Diese beiden Voraussetzungen habe der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber keine Gründe genannt. Der Arbeitnehmer musste deshalb auch nicht in den Betrieb kommen. Er hatte durch sein Nichterscheinen keine Pflichten verletzt. Die Abmahnung war daher rechtswidrig und aus der Personalakte zu entfernen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Recht des Arbeitgebers auf das Führen von Personalgesprächen während einer Erkrankung des Arbeitnehmers auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, die der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss.
Bundesarbeitsgericht vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15
Der Arbeitnehmer war Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
Das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags noch bestehende Arbeitsverhältnis sollte einige Monate später enden.
Kurz vor Beendigung änderte der Arbeitnehmer sein XING-Profil und gab unzutreffend als beruflichen Status „Freiberufler“ an. Im XING-Profil war der Name des bisherigen Arbeitgebers weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt. Unter der XING-Rubrik „Ich suche“ hatte der Arbeitnehmer keine Angaben gemacht, dass er Mandate suche. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Änderung des beruflichen Status in „Freiberufler“ hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer mit der Begründung einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Ein Arbeitnehmer dürfe zwar im bestehenden Arbeitsverhältnis keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Zulässig seien jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet werde. Die Grenze zur unzulässigen Konkurrenz werde erst dann überschritten, wenn der Arbeitnehmer aktiv nach außen für eine Konkurrenztätigkeit werbe. Dies könne bei der fehlerhaften Angabe „Freiberufler“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Insbesondere habe der Arbeitnehmer vorliegend seine Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber als aktuelle Tätigkeit angegeben und bei „ich suche“ gerade keine Angaben gemacht, dass freiberuflich Mandate gesucht würden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Köln vom 07.02.2017, Az. 12 Sa 745/16
Das Landesarbeitsgericht Köln folgt mit diesem Urteil konsequent der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Konkurrenztätigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis und konkretisiert diese unter Einbeziehung aktueller beruflicher Plattformen und Geschäftsnetzwerke.